Vermietung und sonstige Sach- und Dienstleistungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im
Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB und sind Grundlage und
Bestandteil aller zwischen der MEDIA AGENT und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von
Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von
MEDIA AGENT zum Gegenstand haben.
2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle
Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor.
Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
Solche AGB gelten nur, wenn MEDIA AGENT diese ausdrücklich schriftlich
bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Die Angebote von MEDIA AGENT sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch
den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab
Zugang der Auftragserteilung bindend. MEDIA AGENT ist in der Entscheidung über
die Annahme frei.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der
Mietgegenstände im Lager von MEDIA AGENT (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag
der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von MEDIA AGENT (Mietende) ein. Dies
gilt unabhängig davon, ob der Kunde, MEDIA AGENT oder ein Dritter den Transport
durchführt.
§ 4 Vergütung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei
Vertragsabschluß gültigen Preisliste von MEDIA AGENT enthaltene Mietpreis als
vereinbart.
2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung,
Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt,
gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 5 Transport
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet MEDIA AGENT nicht den
Transport der Mietgegenstände. Übernimmt MEDIA AGENT den Transport der
Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen MEDIA AGENT und dem
Kunden, kann MEDIA AGENT den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch
Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und
2.
2. Lässt MEDIA AGENT den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde
vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu
nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der MEDIA AGENT gegen den
Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem MEDIA
AGENT dem Kunden gegenüber gemäß § 9 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.
§ 6 Stornierung durch den Kunden
1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe
der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß § 4
nach folgender Staffel als Schadenersatz an MEDIA AGENT zu zahlen:
Stornierung 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 20% von der Gesamtsumme
Stornierung 10 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50% von der Gesamtsumme
Stornierung 3 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 80% von der Gesamtsumme.
3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens
bei MEDIA AGENT maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit,
als der Kunde nachweist, dass MEDIA AGENT kein Schaden oder ein Schaden in
wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 7 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti
im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige
Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. MEDIA AGENT ist zur
Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen
vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von
Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei MEDIA AGENT maßgeblich.
2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die
Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde
nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf
diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1. Bei den von MEDIA AGENT vermieteten Gegenständen handelt es sich um
technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine
besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes
Personal erfordern.
2. MEDIA AGENT wird die Mietgegenstände in ihrem Lager zum vereinbarten Termin
in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der
vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die
Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu
untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit MEDIA
AGENT unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die
Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als
genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht
erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand
der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i.S.v. § 17.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt
sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige
Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst
verursacht hat und /oder gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 16 Abs. 2 zur
Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. MEDIA AGENT kann
das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines
gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann
die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 2 genannten
Zeitraums verlangen. MEDIA AGENT kann die Nachbesserung von der Erstattung der
Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die
Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist
regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von MEDIA
AGENT erfolglos geblieben ist oder MEDIA AGENT die Nachbesserung mangels
Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die
Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des
Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder
Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann
ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel MEDIA AGENT zwar unverzüglich
angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten
Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder
verspäteten Anzeige ist der Kunde MEDIA AGENT zum Ersatz des dadurch
verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem
Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten
Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur
berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind
und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der
Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte
ohne die Inanspruchnahme des von MEDIA AGENT empfohlenen und angebotenen
Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des
Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder
mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem
geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche
Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch MEDIA AGENT
erfolgt, hat der Mieter MEDIA AGENT zuvor auf Verlangen die erforderlichen
Genehmigungen nachzuweisen. MEDIA AGENT haftet nicht für die
Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der
Mietgegenstände.
§ 9 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur
zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch
MEDIA AGENT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.
Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist
ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet MEDIA AGENT darüber
hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines
einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch MEDIA AGENT, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende
Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu
Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von MEDIA AGENT.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 10 Verpflichtung zum
Haftungsausschluss zugunsten von MEDIA AGENT
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende Haftungsbeschränkung
mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für
deliktische Ansprüche zugunsten von MEDIA AGENT zu vereinbaren. Soweit MEDIA
AGENT infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf
Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde MEDIA AGENT von diesen
Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 11 Pflichten des Kunden während der
Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde
kein Servicepersonal von MEDIA AGENT gebucht hat, muss der Kunde alle während
der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf
seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des
Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu
beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten
Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut
werden. Werden Gegenstände ohne Personal von MEDIA AGENT angemietet, hat der
Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften,
insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und
der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie
Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder
Stromunterbrechungen oder - schwankungen hat der Kunde einzustehen.
§ 12 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen
Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung,
Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren MEDIA AGENT und der Kunde, dass MEDIA AGENT die Versicherung
übernimmt, hat der Kunde MEDIA AGENT die Kosten der Versicherung zu erstatten.
Übernimmt MEDIA AGENT die Versicherung nicht, hat der Kunde MEDIA AGENT den
Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 13 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen,
Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist
verpflichtet, MEDIA AGENT unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen
unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat
die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die
Eingriffe der Sphäre MEDIA AGENTs zuzuordnen sind.
§ 14 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt
werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von MEDIA AGENT liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kundens wesentlich
verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt
wird;
(b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
(c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden
Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine
oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden
Mietzinses in Verzug gerät.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie
einwandfreiem Zustand im Lager von MEDIA AGENT während des in § 8 Abs. 2
genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit
zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände,
insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von
MEDIA AGENT abgeschlossen. MEDIA AGENT behält sich die eingehende Prüfung der
Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der
Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde MEDIA AGENT
hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs
führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte
Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe
der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch
zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der
ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer
Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von
Vermietgegenständen hat der Kunde MEDIA AGENT die Reparaturkosten, bei
Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des
Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden
Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren,
Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln
oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde MEDIA AGENT den Neuwert zu
erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass MEDIA AGENT kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde
die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in
Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und - soweit erforderlich - auch die
Instandsetzung der Mietgegenstände.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen
Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene
Kosten durchzuführen. MEDIA AGENT erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über
anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und
3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist MEDIA AGENT ohne weitere
Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten
des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 17 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese
auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein
elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 18 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder
nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die
Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu
vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MEDIA AGENT und
dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und
Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von MEDIA AGENT.
5. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die
Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von MEDIA AGENT.
Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind
Grundlage und Bestandteil aller zwischen der MEDIA AGENT und ihren
Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche den
Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und
Dienstleistungen von MEDIA AGENT zum Gegenstand haben.
2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle
Vereinbarungen gehen den allgemeinen Bedingungen in jedem Falle vor. Etwaige
anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche
AGB gelten nur, wenn MEDIA AGENT diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Die Angebote von MEDIA AGENT sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch
den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab
Zugang der Auftragserteilung bindend. MEDIA AGENT ist in der Entscheidung über
die Annahme frei.
§ 3 Preise
1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der Kaufpreis
einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB, ist in dem angebotenen Kaufpreis die gesetzliche
Umsatzsteuer nicht enthalten und nur in der Summe gesondert aufgeführt.
2. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-,
Verpackungs- und Versicherungskosten.
§ 4 Lieferung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt MEDIA AGENT Transportmittel
und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und
billigste Möglichkeit gewählt wird.
2. MEDIA AGENT darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils
gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so
dann MEDIA AGENT die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
3. Liefertermine und Lieferfristen müssen von MEDIA AGENT ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der
Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von
MEDIA AGENT verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen
verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn
Umstände bei den Lieferanten von MEDIA AGENT eintreten, die zu einer
Verzögerung der Leistung führen und die Ware von MEDIA AGENT nicht beschafft
werden kann, ist MEDIA AGENT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf
Verlangen des Kunden hat MEDIA AGENT sich dazu zu erklären, ob MEDIA AGENT von
dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden
angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens
vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem
Kunden nur zu, wenn er MEDIA AGENT eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen
gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung durch MEDIA AGENT, ihrer gesetzlichen Vertreter
oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet
MEDIA AGENT darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch MEDIA AGENT, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht worden sind.
§ 5 Gefahrübergang
1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der
Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur,
den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
oder Anstalt auf den Kunden über.
2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache
auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die
Rechnungen von MEDIA AGENT spesenfrei innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der
Ware ohne jeden Abzug auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde
in Zahlungsverzug. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der
Eingang des Geldes bei MEDIA AGENT maßgeblich.
2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die
Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde
nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf
diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich MEDIA AGENT
das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei
Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB t behält sich MEDIA AGENT das
Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus
einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf
eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, MEDIA AGENT einen Zugriff Dritter auf die Ware,
etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die
Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie
den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde MEDIA AGENT unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
4. MEDIA AGENT ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2
und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
herauszuverlangen.
5. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiterzuveräussern. Er tritt MEDIA AGENT bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. MEDIA AGENT nimmt die
Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. MEDIA AGENT behält sich jedoch vor, die Forderung selbst
einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im
Namen und im Auftrag von MEDIA AGENT. Erfolgt eine Verarbeitung mit
Gegenständen, die MEDIA AGENT nicht gehören, so erwirbt MEDIA AGENT an der
neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von MEDIA AGENT
gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware
mit anderen MEDIA AGENT nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.
§ 8 Gewährleistung
1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen
Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung
ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt.
Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen verjähren in einem
Jahr.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14
BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von MEDIA AGENT. § 444
(Haftungsausschluß) bleibt unberührt.
3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet MEDIA AGENT für
Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßgabe Gewähr:
(a) Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von MEDIA
AGENT die Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(b) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
(c) Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab
Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war nicht
erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer
Frist von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(d) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
(e) Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur
die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
§ 9 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur
zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch
MEDIA AGENT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.
Für typische, vorhersehbare Schäden haftet MEDIA AGENT darüber hinaus auch,
wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen
oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch MEDIA
AGENT, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden
sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen
Vertreter und leitenden Angestellten von MEDIA AGENT.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden
aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei MEDIA
AGENT zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
§ 10 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese
auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein
elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder
nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die
Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu
vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MEDIA AGENT und
dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und
Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von MEDIA AGENT.
5. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die
Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von MEDIA AGENT.
Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.